Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
EG-FGV§ 18 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 EG-FGV →
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